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11.02.2014 10:08

3. Verkauf

    1. Rechtsstellung des Zuchtverbandes (= ZV)

      1. Kommissionsvertrag

        1. Der ZV ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Marktbeschicker (=Kommittent) und dem ZV (=Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Marktbeschickers zum Kauf durch Versteigerung an und schließt mit dem Zuschlag den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Marktbeschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Marktbeschicker das Tier nicht zu dem angebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vgl. 3.2.4). Erklärungen des Marktbeschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben. Der Kommissionär haftet nur für ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl durch die Abnehmer (Käufer). Die Haftung ist auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für Tiere, die beim Kommissionär aufgestallt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

      2. Abrechnung

        1. Der Kommissionär ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung die Abrechnung gegenüber dem Abnehmer und dem Marktbeschicker vorzunehmen.

      3. Entgelt

        1. Der ZV als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Diese Gebühren und Auslagen sind von Abnehmer und Marktbeschicker gemäß der Beitragsordnung des Zuchtverbandes zu tragen.

    2. Durchführung der Versteigerung

      1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtung für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.

      2. Das Mitbieten durch den Marktbeschicker oder seinen Beauftragten ist verboten.

      3. Geboten wird in der Regel durch Winkerscheiben. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.

      4. Will der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter das Tier nicht abgeben, so hat er dies laut und deutlich bekanntzugeben, solange sich das Tier noch im Ring befindet. Hat das Tier den Ring verlassen, ohne dass der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter Widerspruch gegen den Zuschlag erhoben hat, so ist dieser endgültig erteilt. Bei Abwesenheit hat der Marktbeschicker dem von ihm mit der Vorführung Beauftragten entsprechende Weisung zu geben.

      5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass mit dem zugeschlagenen Gebot noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlages entscheidet die Marktleitung.

      6. Der Zuchtverband behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.

      7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung nur über den ZV als Kommissionär frei verkauft werden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.

      8. Werden Tiere bei der Versteigerung nicht abgegeben und nachher in den Stallungen des Marktes verkauft, so ist dies vom Marktbeschicker sofort im Marktbüro zu melden und der Abnehmer zu veranlassen, dort die Abrechnung vorzunehmen.

      9. Werden auf dem Markt nicht abgegebene bzw. zum Markt gemeldete Tiere im Heimatstall verkauft, so ist dies dem Zuchtverband zu melden und über diesen als Kommissionär abzurechnen.

    3. Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt

      1. Der Steigerungspreis (Meistgebot) erhöht sich um die anteiligen Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettokaufpreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

      2. Außerdem hat der Abnehmer (Käufer) die dem ZV entstandenen Kosten für Stall, Versicherung usw. anteilig zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

      3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers. Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.

      4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren. Sämtliche Zahlungen sind im Marktbüro zu leisten.

        1. Der Abnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zuchtverband (Kommissionär) den Kaufpreis einschließlich aller Gebühren zu Lasten des Kontos des Abnehmers mittels Lastschrift einzieht. Der Abnehmer wird seine Bank beauftragen, die vom Zuchtverband (Kommissionär) bei ihr eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.

        2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Marktbeschickers (Kommittent) und des Zuchtverbandes (Kommissionär) zulässig.

        3. Der Marktbeschicker behält sich das Eigentum an dem Tier bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Nach Ablauf von 30 Tagen kann der ZV bei verspäteter Einlösung den banküblichen Zins verrechnen.

        4. Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf und zur Übereignung des Tieres berechtigt. Er tritt im Voraus diese Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Kommissionär ab. Zu anderen Verfügungen über das Tier ist der Abnehmer nicht berechtigt.

        5. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsbefugnis des ZV (Kommissionär) bleibt von der Einzugsermächtigung des Abnehmers unberührt. Der ZV (Kommissionär) wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des ZV (Kommissionär) hat der Abnehmer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

        6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Abnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    4. Abrechnung mit dem Marktbeschicker (Kommittent)

      1. Ausgangsbasis für die Abrechnung ist der Steigerungspreis abzüglich der anteiligen Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3.). Der sich ergebende Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Mit diesem Gesamtbetrag werden verrechnet:

        • die dem ZV für den Marktbeschicker (Kommittent) entstandenen Kosten für Stall, Versicherung usw.
        • Standgelder
        • satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge.
        Der Marktbeschicker oder sein Beauftragter hat das Tier nach erfolgtem Zuschlag an den Abnehmer zu übergeben. Für eventuelle Differenzen, die durch Verwechslung der Tiere beim Abtrieb entstehen, übernimmt der Verband keine Haftung. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Tiere am Versteigerungstag abgefahren werden.
    5. Wandelung

      1. Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandelungen, sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3) sowie die von den Vertragsparteien (Abnehmer, Marktbeschicker) entrichteten Gebühren (vgl. 3.3.2; 3.4.1) nicht rückerstattet. Evtl. dem ZV durch die Wandelung entstehende Kosten trägt der Marktbeschicker (Kommittent).

11.02.2014 10:07

2. Körung und Bewertung

    1. Körung der Bullen

      1. Alle aufgetriebenen Bullen unterliegen gemäß Zuchtbuchordnung der Körung durch die vom Zuchtverband eingesetzte Körkommission.

      2. Im Rahmen der Körung werden die Noten für die Merkmale äußere Erscheinung und Bemuskelung vergeben, die tägliche Zunahme und der Index festgestellt.

      3. Bullen, deren äußere Erscheinung mit Note 4 oder besser bewertet wurde (gekörte Bullen), werden durch die Körkommission in Wertklassen eingestuft.

      4. Bullen, deren äußere Erscheinung schlechter als mit Note 4 bewertet wurde (nicht gekörte Bullen), werden nicht zur Versteigerung zugelassen.

      5. Das Ergebnis der Körung ist öffentlich bekanntzugeben.

    2. Bewertung der weiblichen Tiere

      1. Die weiblichen Tiere können durch eine vom Zuchtverband bestimmte Bewertungskommission in Wertklassen gereiht werden.

11.02.2014 09:58

1. Zulassung

    1. Zu den Zuchtviehmärkten werden zugelassen:

      1. Bullen im Alter ab 11 Monaten, deren Eltern im Herbuch registriert sind.

      2. Kühe, Kalbinnen, Jungrinder und Kälber, die sich im Eigentum von Mitgliedsbetrieben befinden. Für sämtliche Tiere ist unmittelbare Herkunft aus staatlich anerkannten Tbc- und brucellosefreiem sowie leukose-unverdächtigem und BHV1-freiem Bestand erforderlich. Ist der Bestand noch nicht als BHV1-frei anerkannt, aber kontrollierter Impfbestand, muss ein maximal 14 Tage altes serologisch negatives Ergebnis der für den Zuchtviehmarkt gemeldeten Bullen, Kühe, Kalbinnen und Jungrinder, ausgenommen Kälber bis zum Alter von 9 Monaten, aus einer Einzeluntersuchung vorliegen. Eine serologische Einzeluntersuchung von Zuchtkälbern aus kontrollierten Impfbeständen wird empfohlen.

    2. Die Anmeldung muss unter Angabe der Ohrmarkennummer nach VVVO, des Geburtstages, der Elterntiere und gegebenenfalls des Deck- oder Kalbetages unter Beachtung der Meldefristen vor der Versteigerung beim Zuchtverband erfolgen. Die vom Zuchtverband festgesetzten Meldeschlusstermine sind einzuhalten. Für als "trächtig" oder "gedeckt" gemeldete Tiere sind sämtliche Deck- oder Besamungsscheine (von Erst- und Nachbedeckungen oder –besamungen) bei der Anmeldung mit vorzulegen, sofern die Besamungsdaten nicht über andere Datenträger nachgewiesen sind.

    3. Der Marktbeschicker erkennt die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen mit der Anmeldung, der Käufer mit dem erfolgten Bieten an.

    4. Die veterinärhygienischen Vorschriften sind einzuhalten.

    5. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, insbesondere mit Räude, Flechten oder anderen ansteckenden Hauterkrankungen behaftete Tiere werden zurückgewiesen, ebenso Tiere mit groben Euterfehlern.

    6. Sämtliche laktierende Tiere werden beim Auftrieb auf Eutergesundheit untersucht.

    7. Die rechtzeitige Vorführung der Tiere zur Körung bzw. Bewertung und Versteigerung ist Sache des Marktbeschickers. Zuchtbullen müssen gemäß VSG 4.1 s 10 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft spätestens ab einem Alter von 11 Monaten mit einem Nasenring aus nichtrostendem Stahl, einem Leitstrick und einer mindestens 1,40m langen Leitstange vorgestellt werden.

    8. Für sämtliche im Katalog aufgeführte Tiere sind vom Marktbeschicker und Käufer die jeweils vom Verbandsausschuss festgesetzten Beiträge und Gebühren, sowie evtl. anfallende Kosten für notwendige Untersuchungen und Impfstoffe, staatliche und sonstige durchlaufende Gebühren zu entrichten.

    9. Der Zuchtverband übernimmt keine Gewähr für Irrtümer bei den Angaben im Katalog. Maßgebend ist allein die vom Zuchtverband ausgestellte Zuchtbescheinigung.

    10. Sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften, die zum An- und Abtransport der Tiere dienen, müssen sorgfältig gereinigt und desinfiziert sein.

    11. Die Grundregeln des Tierschutzes sind einzuhalten. Der Marktbeschicker hat sicherzustellen, dass das letzte Melkintervall vor dem Verkauf eines laktierenden Rindes die Dauer von 15 Stunden nicht überschreiten darf.

11.02.2014 09:48

 

Großviehmärkte:
Gesundheitskontrolle und Überwachung: Veterinäramt Stadt Ingolstadt
Eutergesundheitskontrolle: Tiergesundheitsdienst (TGD) 
spätestens Dienstag vor dem Markt: Meldung der Tagesgemelke von Kühen, Jungkühen mit Angabe der Melkdauer beim Abendgemelk
Markttag: ab 7.00 Uhr bis 9.30 Uhr: Anlieferung und Reihung der Jungkühe, Kühe, Kalbinnen und Jungrinder
9.00 Uhr: Körung Zuchtbullen
11.00 Uhr: Auktionsbeginn 
Reihenfolge: Bullen, Jungkühe, Kühe, Kalbinnen, Jungrinder
Weiblicher Zuchtkälbermarkt (alle 14 Tage vor dem Nutzkälbermarkt):
spätestens Donnerstag vor dem Markt Anmeldeschluss
9.00 Uhr - 11.15 Uhr: Anlieferung der Kälber
11.30 Uhr: Versteigerung der weiblichen Zuchtkälber
Männliche und weibliche Nutzkälbermärkte (alle 14 Tage immer am Montag):
9.00 Uhr - 11.15 Uhr: Anlieferung der Kälber (keine vorherige Anmeldung notwendig)
11.30 Uhr: Versteigerung der männlichen Nutzkälber



Vor der Versteigerung der einzelnen Kategorien können auch per Telefon und E-mail Kaufaufträge abgegeben werden.

11.02.2014 09:39
Datum vorgestellt verkauft Preisspanne Ø-Preis
22.04.2024 7 7 320,- bis 410,- 377,-
08.04.2024 6 6 250,- bis 330,- 300,-
25.03.2024 8 8 240,- bis 320,- 273,-
11.03.2024 8 8 240,- bis 480,- 373,-
26.02.2024 2 2 330,- bis 340,- 335,-
12.02.2024 5 5 250,- bis 330,- 278,-
29.01.2024 9 9 200,- bis 350,- 260,-
15.01.2024 6 6 220,- bis 280,- 242,-
02.01.2024 5 5 210,- bis 350,- 272,-
18.12.2023 3 3 190,- bis 410,- 283,-
04.12.2023 4 4 230,- bis 280,- 248,-
20.11.2023 5 5 260,- bis 290,- 276,-
06.11.2023 9 9 190,- bis 310,- 246,-
23.10.2023 11 11 220,- bis 540,- 295,-
09.10.2023 3 3 330,- bis 360,- 343,-
25.09.2023 5 5 270,- bis 400,- 314,-
11.09.2023 5 5 250,- bis 400,- 328,-
28.08.2023 8 8 250,- bis 350,- 301,-
14.08.2023 7 7 230,- bis 440,- 316,-
31.07.2023 9 9 250,- bis 330,- 294,-
17.07.2023 10 10 260,- bis 360,- 310,-
03.07.2023 5 5 260,- bis 390,- 336,-
19.06.2023 6 6 300,- bis 400,- 345,-
05.06.2023 5 5 270,- bis 410,- 342,-
22.05.2023 9 9 270,- bis 1000,- 366,-
08.05.2023 8 8 170,- bis 410,- 320,-
24.04.2023 2 2 290,- bis 290,- 290,-

 

11.02.2014 09:34

 

Datum Anzahl Ø-Gewicht Ø-Preis netto Ø-kg-Preis netto Ø-kg-Preis brutto
22.04.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
108
33
93
86
587,-
570,-
6,33
6,63
6,90
7,23
08.04.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
115
35
91
86
571,-
560,-
6,25
6,49
6,82
7,08
25.03.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
111
34
92
86
565,-
556,-
6,17
6,45
6,73
7,03
11.03.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
107
33
93
86
516,-
510,-
5,54
5,94
6,03
6,47
26.02.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
88
26
93
86
518,-
491,-
5,57
5,71
6,08
6,22
12.02.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
111
34
92
86
466,-
458,-
5,06
5,31
5,52
5,79
29.01.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
103
32
94
85
449,-
423,-
4,77
4,95
5,20
5,40
15.01.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
108
39
93
86
407,-
391,-
4,37
4,56
4,76
4,97
02.01.2024
Gewichtskl. 81 - 90 kg
93
27
91
86
409,-
410,-
4,49
4,75
4,89
5,18
18.12.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
148
66
88
86
399,-
388,-
4,52
4,53
4,92
4,93
04.12.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
118
39
91
85
432,-
428,-
4,74
5,02
5,17
5,47
20.11.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
140
48
92
86
451,-
439,-
4,92
5,11
5,36
5,57
06.11.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
128
44
92
86
458,-
429,-
4,97
5,01
5,42
5,46
23.10.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
136
47
92
86
434,-
424,-
4,72
4,94
5,14
5,39
09.10.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
88
32
91
87
498,-
472,-
5,47
5,45
5,96
5,94
25.09.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
128
40
92
85
497,-
489,-
5,40
5,73
5,89
6,25
11.09.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
120
35
92
87
521,-
511,-
5,68
5,90
6,19
6,43
28.08.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
110
31
94
87
487,-
472,-
5,19
5,45
5,66
5,95
14.08.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
141
50
91
86
520,-
507,-
5,70
5,92
6,21
6,45
31.07.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
103
41
90
86
536,-
519,-
5,95
6,05
6,49
6,60
17.07.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
95
39
93
87
556,-
535,-
5,97
6,18
6,51
6,74
03.07.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
94
30
93
86
540,-
533,-
5,83
6,17
6,35
6,72
19.06.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
108
30
90
85
571,-
552,-
6,32
6,51
6,89
7,09
05.06.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
81
23
91
87
519,-
510,-
5,70
5,89
6,21
6,42
22.05.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
100
32
93
87
527,-
513,-
5,64
5,93
6,15
6,47
08.05.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
107
40
92
86
560,-
548,-
6,06
6,36
6,61
6,94
24.04.2023
Gewichtskl. 81 - 90 kg
100
33
91
85
544,-
522,-
6,01
6,13
6,55
6,69

 

09.02.2014 10:39
Katalog

 

Zuchtviehkatalog für den Markt

 

 am 22. April 2024

 

Jeden Mittwoch vor dem Zuchtviehmarkt können Sie ab ca. 13.00 Uhr die Milchleistungen der Verkaufstiere einsehen.

 

Milchliste