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Gewährschaften

1. Zulassung

    1. Zu den Zuchtviehmärkten werden zugelassen:

      1. Bullen im Alter ab 11 Monaten, deren Eltern im Herbuch registriert sind.

      2. Kühe, Kalbinnen, Jungrinder und Kälber, die sich im Eigentum von Mitgliedsbetrieben befinden. Für sämtliche Tiere ist unmittelbare Herkunft aus staatlich anerkannten Tbc- und brucellosefreiem sowie leukose-unverdächtigem und BHV1-freiem Bestand erforderlich. Ist der Bestand noch nicht als BHV1-frei anerkannt, aber kontrollierter Impfbestand, muss ein maximal 14 Tage altes serologisch negatives Ergebnis der für den Zuchtviehmarkt gemeldeten Bullen, Kühe, Kalbinnen und Jungrinder, ausgenommen Kälber bis zum Alter von 9 Monaten, aus einer Einzeluntersuchung vorliegen. Eine serologische Einzeluntersuchung von Zuchtkälbern aus kontrollierten Impfbeständen wird empfohlen.

    2. Die Anmeldung muss unter Angabe der Ohrmarkennummer nach VVVO, des Geburtstages, der Elterntiere und gegebenenfalls des Deck- oder Kalbetages unter Beachtung der Meldefristen vor der Versteigerung beim Zuchtverband erfolgen. Die vom Zuchtverband festgesetzten Meldeschlusstermine sind einzuhalten. Für als "trächtig" oder "gedeckt" gemeldete Tiere sind sämtliche Deck- oder Besamungsscheine (von Erst- und Nachbedeckungen oder –besamungen) bei der Anmeldung mit vorzulegen, sofern die Besamungsdaten nicht über andere Datenträger nachgewiesen sind.

    3. Der Marktbeschicker erkennt die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen mit der Anmeldung, der Käufer mit dem erfolgten Bieten an.

    4. Die veterinärhygienischen Vorschriften sind einzuhalten.

    5. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, insbesondere mit Räude, Flechten oder anderen ansteckenden Hauterkrankungen behaftete Tiere werden zurückgewiesen, ebenso Tiere mit groben Euterfehlern.

    6. Sämtliche laktierende Tiere werden beim Auftrieb auf Eutergesundheit untersucht.

    7. Die rechtzeitige Vorführung der Tiere zur Körung bzw. Bewertung und Versteigerung ist Sache des Marktbeschickers. Zuchtbullen müssen gemäß VSG 4.1 s 10 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft spätestens ab einem Alter von 11 Monaten mit einem Nasenring aus nichtrostendem Stahl, einem Leitstrick und einer mindestens 1,40m langen Leitstange vorgestellt werden.

    8. Für sämtliche im Katalog aufgeführte Tiere sind vom Marktbeschicker und Käufer die jeweils vom Verbandsausschuss festgesetzten Beiträge und Gebühren, sowie evtl. anfallende Kosten für notwendige Untersuchungen und Impfstoffe, staatliche und sonstige durchlaufende Gebühren zu entrichten.

    9. Der Zuchtverband übernimmt keine Gewähr für Irrtümer bei den Angaben im Katalog. Maßgebend ist allein die vom Zuchtverband ausgestellte Zuchtbescheinigung.

    10. Sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften, die zum An- und Abtransport der Tiere dienen, müssen sorgfältig gereinigt und desinfiziert sein.

    11. Die Grundregeln des Tierschutzes sind einzuhalten. Der Marktbeschicker hat sicherzustellen, dass das letzte Melkintervall vor dem Verkauf eines laktierenden Rindes die Dauer von 15 Stunden nicht überschreiten darf.